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   BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22   

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https://dejure.org/2023,28881
BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22 (https://dejure.org/2023,28881)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2023 - XII ZB 202/22 (https://dejure.org/2023,28881)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2023 - XII ZB 202/22 (https://dejure.org/2023,28881)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § ... 51 Abs. 1 VersAusglG, § 307 d SGB VI, § 41 VersAusglG, § 72 Abs. 2 SGB VI, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 307 d Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI, § 307 d Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG, § 51 VersAusglG, § 31 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 307 d Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB VI, §§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI, § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 307 d Abs. 1 SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, §§ 46, 48 SGB VI, § 88 Abs. 2 SGB VI, §§ 51, 31 VersAusglG, § 120 Abs. 5 SGB VI, § 31 Abs. 1 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 307 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Behandlung der Mütterrente im VersAusgl-Abänderungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 436
  • MDR 2023, 1529
  • FamRZ 2023, 1858
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    (3) Der Senat hat bereits im Jahr 2016 in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 23 ff.) und auf die nachträgliche Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach § 262 Abs. 1 SGB VI (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.) entschieden, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anhand einer fiktiven Rente, sondern allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln ist.

    Liegt der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit, so ist in der endgültigen gesetzlichen Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Kalendermonat eine rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu erblicken, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 23).

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 30).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    (3) Der Senat hat bereits im Jahr 2016 in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 23 ff.) und auf die nachträgliche Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach § 262 Abs. 1 SGB VI (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.) entschieden, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anhand einer fiktiven Rente, sondern allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln ist.

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es evident, dass die tatsächlich bezogene Rente auch insoweit für die Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert maßgeblich sein muss, wenn sie bei einem bereits im Rentenbezug stehenden Ehegatten unter Zurechnung der gemäß § 307 d Abs. 1 SGB VI gewährten pauschalen Zuschläge von 1, 0 persönlichen Entgeltpunkten bzw. 0,5 persönlichen Entgeltpunkten pro Kind gebildet worden ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 10, 19).

    Liegt der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit, so ist in der endgültigen gesetzlichen Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Kalendermonat eine rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu erblicken, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 23).

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 175/21

    Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    (1) In der Rechtsprechung des Senats geklärt und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist dabei der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts: Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl I S. 787) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (sog. Mütterrente I) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl I S. 2016) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (sog. Mütterrente II) stellt grundsätzlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 175/21 - FamRZ 2022, 586 Rn. 11 mwN).

    Daran anschließend hat der Senat in jüngerer Zeit auch für den Fall der besitzgeschützten Folgerente nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausgesprochen, dass Ehezeitanteil und Ausgleichswert nicht anhand einer fiktiven Altersrentenberechnung, sondern aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln sind, die der (höheren) tatsächlich gezahlten Rente zugrunde liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 175/21 - FamRZ 2022, 686 Rn. 13 ff.).

    bb) Es ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert auch die besitzgeschützten (höheren) persönlichen Entgeltpunkte aus einer vorangegangenen Erwerbsminderungsrente der früheren Ehefrau berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 175/21 - FamRZ 2022, 686 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    Denn in diesem Falle wären für das gleiche Anrecht zwei Versorgungsauskünfte einzuholen, nämlich eine Auskunft mit einer fiktiven Rentenberechnung ohne Leistungsbezug zur Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten werden und eine weitere Auskunft auf der Grundlage der an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen tatsächlich gezahlten Rente unter Einschluss gewährter Zuschläge nach § 307 d Abs. 1 SGB VI zur Beurteilung der Frage, ob sich eine hypothetische Abänderung unter Lebenden zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgewirkt hätte und ihm deshalb auch die Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG den Einstieg in die Totalrevision nicht versagt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21 - FamRZ 2022, 1177 Rn. 14 und vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18).
  • BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20

    Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    Das Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt daher an sich zum Erlöschen seines Anrechts, welches allerdings im Rahmen des § 31 Abs. 1 VersAusglG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend zu fingieren ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - FamRZ 2021, 668 Rn. 18).
  • BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21

    Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    Denn in diesem Falle wären für das gleiche Anrecht zwei Versorgungsauskünfte einzuholen, nämlich eine Auskunft mit einer fiktiven Rentenberechnung ohne Leistungsbezug zur Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten werden und eine weitere Auskunft auf der Grundlage der an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen tatsächlich gezahlten Rente unter Einschluss gewährter Zuschläge nach § 307 d Abs. 1 SGB VI zur Beurteilung der Frage, ob sich eine hypothetische Abänderung unter Lebenden zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgewirkt hätte und ihm deshalb auch die Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG den Einstieg in die Totalrevision nicht versagt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21 - FamRZ 2022, 1177 Rn. 14 und vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 18.09.2015 - 13 UF 116/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Mütterrente für ein vor der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    Dies entspricht der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger und einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 635, 636; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 30; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 59), die allerdings nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 324; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede 7. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 24; vgl. bereits Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329, 1331).
  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte schon vor diesen Stichtagen verstorben und wurde auch keine Hinterbliebenenrente geleistet, können die zusätzlich erworbenen Kindererziehungszeiten in einem Abänderungsverfahren nur im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden (vgl. KG Beschluss vom 12. April 2021 - 18 UF 11/19 - unveröffentlicht und das darin in Bezug genommene "Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe Versorgungsausgleich der Deutschen Rentenversicherung 2/2015"; vgl. auch Borth FamRZ 2022, 1104, 1106).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    a) Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht nicht nur die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze, sondern auch die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei dem gesetzlichen Rentenanrecht auf der Grundlage von Rentenbeträgen überprüft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 19 ff.).
  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R

    Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine verwaltungsaufwändige Neufeststellung aller Bestandsrenten vermeiden (vgl. BT-Drucks. 18/909 S. 15; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BSGE 129, 192 = NZS 2020, 460 Rn. 45 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

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